Satzung

Kreissatzung Junge Liberale Schwarzwald-Baar

Stand: April/2024
§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Kreisverband Schwarzwald-Baar ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden–Württemberg. Das Gebiet des Kreisverbandes umfasst den Schwarzwald-Baar-Kreis. Der Name des Kreisverbandes lautet „Junge Liberale Schwarzwald-Baar“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze

(1) Bei den Jungen Liberalen haben sich junge Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen, die Idee des Liberalismus zu verbreiten und mit Spaß und Freude an der Politik die Zukunft im liberalen Sinne mitzugestalten.

(2) Die Jungen Liberalen Schwarzwald-Baar setzen sich in erster Linie für die Interessen und Belange von Jugendlichen ein. Sie verstehen sich als deren Interessenvertretung und greifen ihre Probleme auf.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Kreis-,Landes-oder Bundesverband erklärt. Die Aufnahme erfolgt durch den Kreisvorstand mit relativer Mehrheit.

(2) Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Schwarzwald-Baar ist, wer Mitglied im Bundes- bzw. Landesverband der Jungen Liberalen ist, und nicht Mitglied in einem anderen Kreisverband ist.

(3) Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet:

1)  bei Vollendung des 35. Lebensjahres,

2)  durch Tod

3)  durch schriftlich zu erklärenden Austritt,

4)  durch Ausschluss.

(5)  Bekleidet ein Mitglied ein Amt und vollendet das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende der Amtszeit.

§ 3a Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Antrag von zehn Mitgliedern kann ein Mitglied oder Nichtmitglied durch zu fassenden Beschluss der Kreismitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden, sofern die Zustimmung des zu Ehrenden vorliegt.

(2) Mit der Ehrenmitgliedschaft gehen keine Sonderrechte einher.

(3) Erfolgt die Ernennung gegenüber einem Nichtmitglied oder verliert das Ehrenmitglied durch Überschreitung der Altersgrenze für Mitglieder gem. § 3 Abs. 4 Nr. 1 dieser Satzung seinen Mitgliedsstatus, so hat das Ehrenmitglied keine Mitgliedsrechte.

(4) Ehrenmitglieder sind zu allen Veranstaltungen der Jungen Liberalen Schwarzwald-Baar einzuladen.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft der Jungen Liberalen Schwarzwald-Baar endet mit

1)Vollendung des 40. Lebensjahres,

2) durch Tod,

3) durch schriftlich zu erklärende Niederlegung der Ehrenmitgliedschaft,

4) durch Ausschluss.

(6) Der Ausschluss des Ehrenmitglieds ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 4 Fördermitgliedschaft

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Schwarzwald-Baar nimmt Fördermitglieder auf. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand. Soweit diese Satzung oder die Beitragsordnung keine abweichende Behandlung vorsieht, haben Fördermitglieder die gleichen Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(2) Der Kreisvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende des Geschäftsjahres über die Aktivitäten des Kreisverbandes.

(3) Die Fördermitglieder werden zur Kreismitgliederversammlung eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet:

1) durch Beendigung der Förderung,

2) durch Ausschluss,

3)  durch Tod.

§ 5 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Schwarzwald-Baar sind dem Range nach:

1) Die Kreismitgliederversammlung

2)  Der Kreisvorstand

§ 6 Kreismitgliederversammlung; Stimmübertragung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands Schwarzwald Baar der Jungen Liberalen. Sie findet grundsätzlich öffentlich statt. Auf Antrag der Versammlung kann diese aber mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten auf die stimmberechtigten Mitglieder beschränkt werden.

(2) Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:

1) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstands,

2) Wahl zweier Kassenprüfer,

3) Satzungsänderungen,

4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Sie bestimmt die politische Linie des Kreisverbands.

(4) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ferner ist sie auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladungsfrist bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen beträgt 14 Tage. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen und muss eine Tagesordnung sowie den Wortlaut eventueller Satzungsänderungsanträge beinhalten, soweit die Satzungsänderungsanträge dem Kreisvorstand bereits vorliegen.

(4a) Dem Kreisvorstand steht bei Einladung zur Kreismitgliederversammlung die Möglichkeit der Setzung einer Frist für programmatische Anträge zu. Wird keine Frist gesetzt, so können programmatische Anträge bis zur Eröffnung der Antragsdebatte auf der Kreismitgliederversammlung gestellt werden.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, soweit mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

(7) Der Kreisvorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Andere Wahlen sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 3, sofern es nicht länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.

2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 3, jedes Fördermitglied gem. § 4, der Kreisvorstand und die Arbeitskreise.

(8) Stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied darf neben seiner eigenen nur eine weitere Stimme wahrnehmen.

(9)  Stimmübertragungen müssen schriftlich und durch eigene Unterschrift beim Vorstand eingereicht werden. Sofern der Vorstand ein Formular zur Stimmübertragung zur Verfügung stellt, ist die Stimmübertragung durch dieses Formular zwingend vorzunehmen.

(10) Die Kreismitgliederversammlung verfährt im Sinne der Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand steht der oder die Kreisvorsitzende vor.

(1a) Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung kann davon abweichend ein zweiter oder eine zweite Kreisvorsitzende zur Wahl gestellt werden. Über diesen Antrag muss vor der Wahl des/der Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

(2) Ansonsten besteht der Kreisvorstand aus

1) Stellvertreter(in) für Organisation

2) Stellvertreter(in) für Finanzen, im folgenden Schatzmeister genannt

3) Stellvertreter für Presse-und Öffentlichkeitsarbeit

4) Stellvertreter(in) für Programmatik

5) Mindestens zwei bis maximal vier stimmberechtigte Beisitzer(innen).

Bei Wahl einer Doppelspitze nach Absatz 1a kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der Stellvertreter für Presse und Öffentlichkeitsarbeit entfallen.

(3) Der Kreisvorstand darf Mitglieder in den Vorstand ohne Erteilung eines Stimmrechts kooptieren. Kommunale Mandatsträger, die Mitglied im Kreisverband Schwarzwald-Baar sind, sind stets kooptiert, sofern sie nicht bereits dem Kreisvorstand angehören.

(4) Alleinvertretungsbefugt sind die in Absatz (1) und Absatz (2),2) gewählten Personen.

(5) Alle Sitzungen des Kreisvorstands sind öffentlich durchzuführen; die entsprechenden Daten sind auf Anfrage bekannt zu geben, soweit kein berechtigtes Interesse an einer Beschränkung auf verbandsinterne Öffentlichkeit besteht.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(7) Der Kreisvorstand ist der Kreismitgliederversammlung über seine Amtszeit rechenschaftspflichtig.

(8) Die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der auf der einzuberufenden Kreismitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Der Antrag auf Abberufung muss von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet werden. Spätestens zwei Wochen nach Eingang dieses Antrages beim Kreisvorstand muss dieser zu einer Kreismitgliederversammlung einladen.

§ 8 Arbeitskreise

(1) Der Kreisvorstand hat das Recht und auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung die Pflicht, zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitskreise einzurichten. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis steht allen Mitgliedern offen. Arbeitskreise tagen mitgliederöffentlich. Sie können Sachverständige hinzuziehen, die nicht den Jungen Liberalen angehören. Gäste sind zugelassen, wenn sich aus dem Arbeitskreis oder von Seiten des Vorstandes kein Widerspruch erhebt.

(2) Arbeitskreise beraten die Organe des Kreisverbandes. Sie wählen einen Sprecher, der Ansprechpartner für den Kreisvorstand ist.

(3) Arbeitskreise sind berechtigt, sich in Absprache mit dem Kreisverband an die Öffentlichkeit zu wenden.

§ 9 Finanzordnung und Beiträge

(1) Der Kreisverband deckt seine Kosten aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

(2) Die Beitragsordnung der Jungen Liberalen Schwarzwald-Baar richtet sich nach der Beitragssatzordnung des Landesverbandes und dem zentralen Beitragseinzug gem. § 24 der Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg (Stand 03/2024).

(2a) Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann eine vom Landesverband abweichende Beitragssatzordnung beschlossen werden. Der von der Kreismitgliederversammlung gefasste Beschluss ist dem Landesverband bis zum 31. Dezember eines Jahres zu melden. Er gilt ab dem Folgejahr.

(2b) Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung können die Mitgliedsbeiträge selbst erhoben werden. Der Beschluss ist dem Bezirksverband und dem Landesverband bis zum 31. Dezember eines Jahres zu melden und gilt ab dem Folgejahr. Der Beschluss muss jährlich durch die Kreismitgliederversammlung neu gefasst werden.

(2c) Erhebt der Kreisverband durch Beschluss nach § 9 Abs. 2b die Mitgliedsbeiträge selbst, muss der Beitragseinzug durch den Kreisschatzmeister erfolgen. Der Zeitpunkt des Beitragseinzugs der Beitragseinzüge bleibt dem Kreisschatzmeister überlassen.

(3) Der Schatzmeister ist für den Kreisverband zur ordentlichen Buchhaltung verpflichtet. Er muss Einblick in die Bücher gewähren.

(4) Die Kassenprüfer überprüfen vor einer Neuwahl des Vorstands oder des Schatzmeisters die Kasse und erstatten der Kreismitgliederversammlung Bericht. Sie empfehlen der Kreismitgliederversammlung die Entlastung oder nicht-Entlastung des Schatzmeisters. Ein Vorstandsamt ist mit dem Amt des Kassenprüfers unvereinbar.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung sind mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich. Bezüglich der Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.

(2) Satzungsänderungsanträge sind mit einer Frist von 7 Tagen vor Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen können auch während der Sitzung gestellt werden.

(3)  Satzungsänderungen bezüglich der Auflösung des Kreisverbandes bedürfen des zur Auflösung bestimmten Quorums.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer 3⁄4-Mehrheit der auf einer Kreismitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Bezüglich der Auflösung des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind. Zu dieser Kreismitgliederversammlung muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen gewahrt werden. Der entsprechende Antrag ist der Einladung beizufügen.

(2) Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen treuhänderisch an den Bezirksverband, mit der Maßgabe eine Neugründung des Kreisverbandes Schwarzwald Baar zu fördern.

§ 12 Inkraftsetzung

(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlung vom 19.01.2020 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen.

§ 13 Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand gibt sich einer Geschäftsordnung.